

Seit
der § 37b vor 11 Jahren in das EStG eingefügt wurde, blüht die Incentivebranche. Seit dem Steuergeschenk können Unternehmen die Steuer bei Sachzuwendungen (Prämien) mit
pauschal 30% übernehmen. Die Voraussetzungen dafür wurden allerdings durch Urteile in diesem Jahr stark konkretisiert. Das macht die Sache zwar einfacher, kann aber auch ungünstige Folgen haben, wenn man nicht aufpasst.
§ 37b EStG entlastet den Empfänger einer Prämie. Der musste früher selbst die Einkommensteuer des Prämienwerts bezahlen. Dann kam der § 37b, Unternehmen konnten die Steuer übernehmen und Prämien ohne das unliebsame Steueranhängsel aushändigen. Allerdings
müssen die Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit der § 37b EStG greift.
In Abs. 1 steht zum Beispiel, dass Prämien nur zusätzlich zu einer im Vertrag zwischen
Unternehmen und dem Empfänger geregelten Leistung vergeben werden dürfen. Weil
die Zusätzlichkeit aber sehr unklar beschrieben ist, befassen sich immer wieder
die Gerichte mit der Auslegung. Ein Urteil dieses Jahres könnte nun dramatische Folgen für Unternehmen und Prämienempfänger haben.
Ein Großhändler hatte ein Verkaufsförderungsprogramm "Bonussystem für Verkaufsprofis" eingesetzt. Fachverkäufer von Einzelhändlern konnten durch den Verkauf bestimmter Produkte des Großhändlers Bonuspunkte sammeln. Die Bonuspunkte konnten gegen Sachprämien und Gutscheine eingetauscht werden. Strittig war, ob die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung von 30% vorlagen. Das hat der Bundesfinanzhof verneint.
Laut BFH war die Zusätzlichkeit bei den Incentives nicht gegeben. Die Fachverkäufer - sowohl die selbständigen als auch die nichtselbständigen - hätten Prämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung erhalten. Zwar seien die Betriebsinhaber vom Großhändler mit Waren beliefert worden, die Prämienvergabe hing aber nicht von deren Bezug ab.
Zwischen dem Großhändler/Hersteller und dem Fachverkäufer im Einzelhandel gab es keine Leistungsvereinbarung. Veranstaltet der Großhändler/Hersteller also ein Incentive für die Fachverkäufer, vergibt er die Prämien nicht zusätzlich zu einer vereinbarten Leistung. In der Folge darf er diese Sachzuwendungen nicht der pauschalen Einkommensteuer unterwerfen.
Im eigentlichen Fall wurde eine Rückzahlung der Steuern an das
Unternehmen gefordert. Das könnte so auch bei ähnlich gelagerten Prämienprogrammen
passieren. Da der BFH aber auch bestätigt hat, dass Prämien bei den
Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerlichen Einkünften führen, dürften nun
die Empfänger – auch rückwirkend – zur Kasse gebeten werden. Schließlich muss
jemand für die Steuern aufkommen. Das Unternehmen darf es nicht. Bleiben nur die
Empfänger übrig. Das würde bedeuten: Die Empfänger von
Prämien aus so gelagerten Prämienprogrammen müssten die Steuern aus eventuell
mehreren Jahren nachzahlen. Das können erhebliche Summen sein.
Der Knackpunkt ist die Zusätzlichkeit. Wenn gegeben ist, dass der Fachverkäufer die Belohnung zusätzlich zu einer vereinbarten Leistung erhält, ist die Voraussetzung für die Pauschalversteuerung gesichert. Dies bedeutet: Es muss ein Grundgeschäft zwischen Großhändler/Hersteller und dem Fachverkäufer geben, also eine direkte Geschäftsbeziehung zwischen Programmveranstalter und Programmteilnehmer. Diese Leistung könnte zum Beispiel in den Teilnahmebedingungen des Programms geregelt sein, denen der Verkäufer zustimmen muss. Diese können auch durch eine neue Fassung ersetzt werden, der ebenfalls für eine weitere Teilnahme an dem Programm zugestimmt werden muss. Bei der vereinbarten Leistung könnte es sich um (Neu-)Kundenberatung auf die Produkte des Programmanbieters handeln. Als Nachweis einer erfolgreichen Beratung könnte ein Verkaufserfolg angesehen werden oder ein eingereichter Beratungsnachweis. Stimmt der Verkäufer dieser Vereinbarung zu, kann er im Erfolgsfall auch Prämien erhalten, die vom Großhändler/Hersteller nach § 37 EStG pauschalisiert versteuert werden können.
Unternehmen sollten nicht jede Sachzuwendung automatisch nach § 37b EStG der pauschalen Einkommensteuer unterwerfen, sondern vor Programmstart mit einem Steuerexperten prüfen, ob alle drei Voraussetzungen des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStGtatsächlich vorliegen. Insbesondere die Zusätzlichkeit der belohnten Leistung oder Gegenleistung muss direkt zwischen Prämiengeber und Prämienempfänger hergestellt sein. Es muss also eine Leistungsvereinbarung inklusive einer Nachweismöglichkeit geben, damit als Gegenleistung Prämien vergeben werden dürfen. Mindestens die Teilnahmebedingungen der Programme müssen eine Vereinbarung in einem geeigneten Wortlaut enthalten. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Pauschalbesteuerung auch rückwirkend nicht verwendet werden kann, und die Programmteilnehmer unverhofft zur Kasse gebeten werden.